Der Schulungsanspruch des internen Datenschutzbeauftragten
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde besitzt. Art. 37 Abs. 5 DS-GVO gibt insofern vor, dass der Datenschutzbeauftragte auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, über welches er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt, bestellt wird. Er benötigt die Kenntnisse und Qualifikationen, die ihm die Erfüllung […]