Teilnahmepflicht an elektronischem Warn- und Berichtssystem
7. August 2017 - Veröffentlicht von: Dr. Christian Velten - In Kategorie: Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung, Datenschutz - Keine Antworten
Ist die Einführung eines elektronisches Warn- und Berichtssystems und die damit verbundene Erhebung, Nutzung und Speicherung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig, kann die Verweigerung einer Teilnahme durch einen Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.