Nichtabbau von Minusstunden als Kündigungsgrund
Das LAG Hamburg hat insofern entschieden, dass das beharrliche Überschreiten der zulässigen Minusstundenanzahl, eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im entschiedenen Zahl hatten auch die Intervention des Vorgesetzten und selbst drei Abmahnungen nicht dazu geführt, dass der Arbeitnehmer seine Minusstunden zurückgeführt hätte. Die Zahl der Minusstunden war im Gegenteil sogar noch angestiegen.
Teilnahmepflicht an elektronischem Warn- und Berichtssystem
Ist die Einführung eines elektronisches Warn- und Berichtssystems und die damit verbundene Erhebung, Nutzung und Speicherung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig, kann die Verweigerung einer Teilnahme durch einen Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
Fristlose Kündigung wegen XING-Eintrag – Bezeichnung als „Freiberufler“ während laufendem Arbeitsverhältnis Konkurrenztätigkeit?
Immer wieder sind Posts oder Einträge in sozialen Netzwerken Anlass für eine Kündigung, z.B. weil sie beleidigenden Charakter haben oder anderweitig im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzten. Auch Neben- oder Wettbewerbstätigkeiten lassen sich solchen Einträgen oder Posts hin und wieder entnehmen. In einer neueren Entscheidung des LAG Köln (Urt. v. 07.02.2017 – 12 Sa 745/16) ging es um einen solchen vom Arbeitgeber zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommenen Wettbewerbsverstoß.
LAG Düsseldorf: „Ich stech‘ dich ab“ rechtfertigt fristlose Kündigung
Bedrohungen von Vorgesetzten und Kollegen rechtfertigen in der Regel auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. Zumeist wird ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Dies bestätigt das LAG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 08.06.2017 -Az. 11 Sa 823/16- erneut.
Abkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei klarer Regelung!
§ 622 Abs. 3 BGB ermöglicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vereinbarung einer Probezeit. Eine solche Probezeit darf nicht mit der Wartezeit nach dem KSchG verwechselt werden. Die Probezeit des § 622 Abs. 3 BGB ermöglicht lediglich, das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten maximal sechs Monate des Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden.
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
LAG Hamm: Keine zügige Ermittlung durch Arbeitgeber bei mehr als zweimonatigem Warten auf Ermittlungsakte
Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, muss diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Kündigungsberechtigten dem Arbeitnehmer zugehen. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist nach Auffassung des BAG, dass der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen kann, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist oder nicht.
LAG Saarland: Kündigung nach Toilettenfoto unwirksam
BAG: Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Konsums von Crystal Meth wirksam
Müssen Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben entgegennehmen?
ArbG Hamburg: Stellvertretender Datenschutzbeauftragter genießt Kündigungsschutz
Fristlose Kündigung eines freigestellten Betriebsrats wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts?
Im Arbeitsverhältnis gehört der eigenmächtige Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers zu den Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht. Beantragt ein Arbeitnehmer Urlaub und wird dieser nicht genehmigt, so halten die Instanzgerichte eine fristlose Kündigungen regelmäßig für gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz dennoch fernbleibt und sich somit quasi selbst beurlaubt. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der Urlaub zu unrecht nicht genehmigt wurde, muss er seine Freistellung von der Arbeit im beantragten Zeitraum ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Fristlose Kündigung eines unaufmerksamen Wachmannes wirksam
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 09.09.2015 – 17 Sa 810/15) hatte aktuell über die fristlose Kündigung eines Wachmannes zu entscheiden. Die Arbeitgeberin war damit beauftragt, den Ausgang des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt zu bewachen. Am Ausgang wurden Kontrollen der Mitarbeiter durchgeführt. Die Mitarbeiter verlassen den Produktionsbereich durch ein Drehkreuz. Per Zufallsgenerator wurden die zu kontrollierenden Mitarbeiter ausgewählt. In diesem Fall wurde das Drehkreuz durch den Zufallsgenerator gesperrt.
Der Wachmann schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Ausgangsbereich um einen anderen Mitarbeiter zu besuchen. Von diesem nahm er ein Kunststoffrohr entgegen und verstaute es in seinem Auto. Den vorgeschriebenen Begleitschein hatte er dafür nicht. Für personellen Ersatz im Kontrollbereich sorgte er nicht, so dass der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden konnte. Einige Tage später stellte die Münzprägeanstalt fest, dass Gold im Wert von ca. 74.000 € abhanden gekommen war.