Betriebswahlvorstände bei Aufsichtsratswahl können nicht gerichtlich bestellt werden!
Steht eine Wahl von Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat an, ist einer der ersten Schritte die Bildung von Wahlvorständen. Die Aufgabe obliegt in erster Linie den gebildeten Betriebsräten. So werden etwa die Betriebswahlvorstände von den örtlichen Betriebsräten gebildet. Besteht kein Betriebsrat, wird der Betriebswahlvorstand auf einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Doch was ist die Konsequenz, wenn in einzelnen Betrieben keine Bestellung eines Betriebswahlvorstandes erfolgt?
Die Konsequenz für die Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebswahlvorstand ist somit, dass diese auch nicht wahlberechtigt sind. Dieses Ergebnis mag zunächst merkwürdig erscheinen, ist aber vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmer durch das Unterlassen der Bestellung eines Betriebswahlvorstandes sich selbst ihrer Wahlmöglichkeit begeben, nachvollziehbar.