
Stirbt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann sich die Frage stellen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, nicht gewährte Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers abzugelten, d.h. an die Erben auszuzahlen.
Das BAG war bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch bei Versterben des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis erlischt. Ein Abgeltungsanspruch, der vererbt werden könnte, schied daher aus. Der Urlaubsanspruch ermöglicht dem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung von der höchstpersönlichen Pflicht zur Arbeitsleistung. Eine solche Freistellung ist nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr möglich. Die Pflicht zur Arbeitsleistung erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des BAG entsteht ein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Anscheinend hat das BAG weiterhin Bedenken, den Erben eines Arbeitnehmers einen finanziellen Ausgleich für dessen Erholungsurlaub zuzusprechen. In der Tat erscheint es auch rechtlich nicht unproblematisch, für einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, den Erben eine finanzielle Leistung zuzugestehen. Der Urlaubsanspruch dient – auch europarechtlich – der Erholung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der finanzielle Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers für den Fall, dass dieser den Urlaubsanspruch auf Grund seines Ausscheidens nicht mehr realisieren kann. Ob der EuGH allerdings seine, in der Rechtssache „Bollacke“ begründete, Rechtsauffassung unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler erbrechtlicher Vorschriften korrigieren wird, erscheint fraglich.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten – Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar