Zu recht entschied das LAG Schleswig-Holstein. Die Bereitstellung des Funktionspostfaches sei für die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft erforderlich. Die Möglichkeit eines Aushangs des Newsletters am „Schwarzen Brett“ sei nicht mehr zeitgemäß. Auch mit seinem Blog im Intranet erreiche der Betriebsrat unmittelbar nur etwa ein Drittel der von ihm vertretenen Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer wüssten nicht, wann der Betriebsrat neue Informationen im Blog veröffentlicht. Zudem seien die Arbeitnehmer auf die Übermittlung der Informationen durch den Betriebsrat per Mail eingestellt. Die demgegenüber stehenden Kosten des Arbeitgebers und der technische Aufwand für die Einrichtung des Funktionspostfaches seien gering. Im Ergebnis hielten sich somit die Einrichtung eines Funktionspostfachs als bereitzustellende Kommunikationstechnik, die den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und die Interessenabwägung im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten – Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar