Langfristige vertragliche Bindungen werden vermieden und der Abschluss von – mit zahlreichen Tücken behafteten – befristeten Arbeitsverträgen umgangen. Da der Crowdworker beim externen Crowdsourcing nicht dem Weisungsrecht des Unternehmens unterliegt und er nicht in die betrieblichen Abläufe eingegliedert ist, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Festgelegt ist in den meisten Fällen lediglich ein Endtermin für die Übermittlung des Arbeitsergebnisses.
Die Konsequenz ist, dass die Arbeitnehmerschutzrechte wie der Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die soziale Absicherung für den Crowdworker nicht eingreifen. Es steht zu vermuten, dass in Zukunft deshalb die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der Crowdworker in den Fokus geraten wird. Ein Ansatzpunkt könnte hier sein, Crowdworker als sog. arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen. Dies hätte zur Folge, dass einige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften – wie etwa der gesetzliche Mindesturlaub – für die Crowdworker gelten würden und Tarifverträge für Crowdworker geschlossen werden könnten. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person wird in mehreren arbeitsrechtlichen Gesetzen definiert, etwa in § 12a TVG, § 2 Abs. 2 BUrlG und § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG definiert. Die Definitionen sind nicht einheitlich. Im Allgemeinen besteht die Gemeinsamtkeit im Kern allerdings darin, dass eine arbeitnehmerähnliche Person zwar nicht wie ein Arbeitnehmer persönlich, aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist. So definiert beispielsweise § 12a TVG Personen als arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und sie entweder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, so das eine pauschale Aussage kaum getroffen werden kann. Jedenfalls dürfte die Arbeitnehmerähnlichkeit zu verneinen sein, wenn der Crowdworker Aufgaben für mehrere Unternehmen als Vertragspartner erledigt und seine Einkünfte daher von unterschiedlichen Unternehmen in einem ähnlichen Umfang bezieht. In diesem Fall ist er nicht von einem Hauptauftraggeber wirtschaftlich abhängig. Anders kann dies zu sehen sein, wenn der Crowdworker den Vertrag mit dem Plattformbetreiber schließt und von diesem das Honorar für die erledigten Aufgaben erhält. Ist der Crowdworker ganz überwiegend nur für eine Plattform tätig, so können die Einnahmen hieraus für ihn existenzsichernde Bedeutung haben.